Nickelallergie als Berufskrankheit

Nickelallergie als Berufskrankheit
Datum: 22.03.2007 | Kategorie: Kontaktallergie Von: A.G
Macht die Nickelallergie die Ausübung des Berufs unmöglich, so liegt die Beweislast beim Betroffenen. Die Anerkennung als Berufskrankheit kann nur gewährt werden, wenn die Sensibilisierung tatsächlich berufsbedingt eingetreten ist.

Die versicherungsrechtliche Beurteilung, ob eine Sensibilisierung privat oder beruflich erworben wurde, wird bei Nickel (Nickel-II-sulfat) nahezu unmöglich sein, da unzählige Nickelkontakte auch im Privatbereich möglich und krankheitsauslösend sind.

Die Anerkennung nach BK 5101 (Kennzahl der Berufsgenossenschaft) ist somit immer eine Einzelfallentscheidung.

Dermatologie in Beruf und Umwelt 22/3/2007.