Nickelallergie: Haftung bei Behandlungsfehlern
Datum: 23.09.2018 | Kategorie: Verbraucherschutz Von: T.K.
Nickelhaltige Implantate führen bei Allergikern häufig zu Komplikationen. Dennoch werden auch bei Patienten, die bekanntermaßen an Nickelallergie leiden, immer wieder nickelhaltige Modelle eingesetzt. Doch wer haftet, wenn infolgedessen allergische Reaktionen auftreten? Wir haben 3 Fallbeispiele zusammengetragen.

Fall 1: Nickelhaltige Kniegelenksprothese trotz bekannter Nickelallergie

2011 erhielt die klagende Patientin eine nickelhaltige Kniegelenksprothese. Aufgrund ihrer Nickelallergie konnte sich zwischen Knochen und Prothese allerdings keine feste Verbindung bilden, weshalb das Implantat wieder entfernt werden musste. Seit dem Eingriff ist die Patientin in ihrer Bewegungsfreiheit stark beeinträchtigt. Der maximale Biegegrad des betroffenen Knies beträgt nur noch 100 Grad. Längeres Stehen oder Gehen ist der Klägerin nicht möglich, zudem ist sie auf die ständige Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen. Ihren Beruf als Einzelhandelskauffrau kann sie nicht mehr ausüben.

Ein vermeidbarer Behandlungsfehler, denn die Nickelallergie der Patientin war den behandelnden Ärzten hinlänglich bekannt. Folgerichtig führte der gerichtlich bestellte Gutachter aus, dass das Implantat nur mit Einwilligung der Patientin hätte verwendet werden dürfen. Dies war allerdings nicht der Fall. Das Gericht schlug den Parteien einen Vergleich vor.

Urteil des Landgerichts Würzburgs vom 14. Juni 2015, Aktenzeichen 14 0 760 / 14

 

Fall 2: Nickelhaltiger Zahnersatz trotz Verdacht auf Nickelallergie

Im Zuge einer Wurzelbehandlung wurde die Patientin auf die erforderliche Erneuerung einer insuffizienten Brücke hingewiesen. Im anschließenden Behandlungsgespräch wies sie auf den bestehenden Verdacht einer Nickelallergie hin. Sie entschied sich gegen die im Heil- und Kostenplan vorgesehene goldhaltige Legierung und wählte eine edelmetallfreie Brücke, die zu 64,1 Prozent aus Nickel bestand. Nach zwei Jahre traten bei der Patientin zunehmend gesundheitliche Beschwerden auf, die schließlich zur Erwerbsunfähigkeit führten. Sie machte hierfür die nickelhaltige Brücke verantwortlich und verklagte den Zahnarzt auf Schmerzensgeld aufgrund fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung.

Die Klage wurde abgewiesen. Zwar habe der Zahnarzt offenkundig einen Behandlungsfehler begangen und hätte wegen des bestehenden Verdachts auf Nickelallergie entweder auf eine diagnostische Untersuchung drängen oder zu einer nickelfreien Brücke raten müssen. Allerdings konnten die gesundheitlichen Beschwerden der Klägerin nicht sicher auf den Behandlungsfehler zurückgeführt werden, urteilte das Gericht.

Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 13. Februar 2001, Aktenzeichen 3 U 28 / 00

 

Fall 3: Nickelhaltiger Stent trotz bekannter Nickelallergie

2015 informierte ein Patient die Ärzte im Vorgespräch einer bevorstehenden Herzoperation über seine Nickelallergie. Auch unmittelbar vor der Narkose wies er ein weiteres Mal auf die Nickelallergie hin. Im OP-Saal mussten die Ärzte allerdings feststellen, dass es sich bei dem bereitgestellten Stent um ein Nickel-Kobalt-Modell handelte. In den Patientenunterlagen war keine Allergie vermerkt. Die Ärzte setzten daraufhin ein anderes, nickelfreies Modell ein. Die Übervorsicht des Patienten hat ihn und seine Ärzte vor einem Behandlungsfehler bewahrt. Ein juristisches Nachspiel war somit nicht erforderlich.